Pedretti Granit- und Marmorwerke AG in Liquidation


Konkurs-Info vom 27.05.2022
Kollokationsplan und Inventar Pedretti Granit- und Marmorwerke AG in Liquidation

Pedretti Granit- und Marmorwerke AG in Liquidation | CHE-108.840.352
Dällikerstrasse 29
8107 Buchs ZH

Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage

Ablauf der Frist: 16.06.2022

Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 06.06.2022

Meldungsnummer
KK04-0000026972

Veröffentlichungen:
27.05.2022

Publizierende Stelle:
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Dielsdorf
Wehntalerstrasse 40
8157 Dielsdorf

Rechtliche Hinweise:
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Bemerkungen:
Der Kollokationsplan mit Lastenverzeichnissen und das Inventar liegen den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt Dielsdorf zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Dielsdorf, Postfach, 8157 Dielsdorf, rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich beim Konkursamt Dielsdorf, Postfach, 8157 Dielsdorf, einzureichen: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur - Bestreitung der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen; - Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.


 
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