Pedretti Granit- und Marmorwerke AG in Liquidation
Konkurs-Info vom 27.05.2022
Kollokationsplan und Inventar Pedretti Granit- und Marmorwerke AG in Liquidation Pedretti Granit- und Marmorwerke AG in Liquidation | CHE-108.840.352 Dällikerstrasse 29 8107 Buchs ZH Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage Ablauf der Frist: 16.06.2022 Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage Ablauf der Frist: 06.06.2022 Meldungsnummer KK04-0000026972 Veröffentlichungen: 27.05.2022 Publizierende Stelle: Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Dielsdorf Wehntalerstrasse 40 8157 Dielsdorf Rechtliche Hinweise: Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG. Bemerkungen: Der Kollokationsplan mit Lastenverzeichnissen und das Inventar liegen den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt Dielsdorf zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Dielsdorf, Postfach, 8157 Dielsdorf, rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich beim Konkursamt Dielsdorf, Postfach, 8157 Dielsdorf, einzureichen: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur - Bestreitung der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen; - Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet. |
|
|