ZIBA Armierungen AG in Liquidation


Konkurs-Info vom 31.03.2023
Kollokationsplan und Inventar ZIBA Armierungen AG in Liquidation

ZIBA Armierungen AG in Liquidation | CHE-152.389.740
Steinwiesenstrasse 1
8952 Schlieren

Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage

Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Meldungsnummer
KK04-0000033072

Veröffentlichungen:
31.03.2023

Publizierende Stelle:
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Schlieren
Uitikonerstrasse 9
8952 Schlieren

Rechtliche Hinweise:
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Bemerkungen:
Der Kollokationsplan und das Inventar liegen den beteiligten Gläubigern bei der Mobilen Equipe+, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, im Original und mit sämtlichen Eingaben, sowie beim Konkursamt Schlieren in Kopie (ohne Eingaben) zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Einzelgericht für im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich bei der Mobilen Equipe+, Postfach, 8036 Zürich, einzureichen: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung - der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen, - der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.


 
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